3. 3.1. Die Vorinstanz stellte beim Kläger für die relevante Zeit ab dem 1. April 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'812.67 fest (Erw. 7.1.1. und 7.3. des angefochtenen Entscheids). Sein Existenzminimum inkl. Steuern bezifferte sie auf Fr. 1'647.20 (Grundbetrag Fr. 506.79; Wohnkosten Fr. 617.21; Krankenkasse Fr. 203.60; abzgl. Prämienverbilligung Fr. 97.90; Arbeitswegkosten Fr. 217.50; Steuern Fr. 200.00); sie berücksichtigte dabei die tieferen Wohn- und Lebenshaltungskosten in Deutschland, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz bei seiner Ehefrau und seinem Sohn in Deutschland habe (Erw.