Die Hauptsachenprognose betrifft dabei die Frage, ob eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse es rechtfertige, die durch rechtskräftiges Scheidungsurteil festgesetzte Rente herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 129 Abs. 1 ZGB). In Betracht kommt eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten aufgrund eines geringeren Einkommens oder höherer finanzieller Belastungen (BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 10 zu Art. 129 ZGB). Die Abänderungsvoraussetzungen sind vom Abänderungskläger glaubhaft (BGE 118 II 377 Erw. 3, 117 II 130 Erw. 3c), d.h. auf Grund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich zu machen (BGE 118 II 381 Erw. 3b, 120 II 398 Erw.