2.2. 2.2.1. Hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess (Art. 284 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 129 ZGB) ist Art. 276 ZPO analog anwendbar (BÜCHLER/RAVEANE und LEUENBERGER/SUTER, in: FamKomm. Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 63 zu Art. 129 ZGB resp. N. 2 zu Art. 276 ZPO). Bei vorsorglichen Massnahmen, die für die Dauer des Verfahrens zur Änderung des Scheidungsurteils angeordnet werden, handelt es sich um vorläufige Massnahmen betreffend vorzeitige Erfüllung und nicht um eigentliche Regelungsmassnahmen. Die endgültige Regelung für die von der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils betroffene Zeit erfolgt im Urteil über jene Klage (vgl. LEUBA/MEIER/PAPAUX