1. 1.1. Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Kognition (vgl. Art. 310 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass das Obergericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen untersuchen muss, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311/312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4).