2. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichende sei zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter für dieses Verfahren zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers." Das Obergericht zieht in Erwägung: