2. Dem Kläger und Berufungskläger sei (auch) für das Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2022 beantragte die Beklagte: "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.