2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'330.00 wird der Beklagten auferlegt. Sie geht in Folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. -4- Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers eine Parteientschädigung von CHF 3'002.90 (inklusive Auslagen und MWSt) zu bezahlen.'