"1. In Gutheissung der Berufung das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 5. September 2022 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: '1. In vorläufiger Abänderung von Ziffer 3 des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 3. November 2020 wird der Kläger ermächtigt beziehungsweise verpflichtet, der Beklagten ab 1. Juni 2022 monatlich vorschüssig an den Unterhalt von C. und D. je CHF 600.00, dies zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulage, zu bezahlen.