2.5. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 stellte der Kläger erneut ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung, welchen die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 23. Juni 2022 erneut abwies. 2.6. Anlässlich der Verhandlung vom 30. August 2022 wurden die Parteien befragt und sie nahmen zum Beweisergebnis Stellung. 2.7. Mit Entscheid vom 5. September 2022 wies die Gerichtspräsidentin das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen ab. 3. 3.1. Gegen den ihm am 8. Dezember 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 19. Dezember 2022 Berufung mit den Anträgen: