2.3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 beantragte der Kläger: "Der Kläger sei in vorläufiger Abänderung von Ziffer 3 des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 3. November 2020 vorläufig sofort/superprovisorisch zu ermächtigen beziehungsweise zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Juni 2022 monatlich vorschüssig an den Unterhalt von C. und D. je CHF 375.00/Monat, dies je zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulage, zu bezahlen." 2.4. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies die Gerichtspräsidentin den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab.