2. Eventualiter sei die Klage des Klägers/Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen. 3. Subeventualiter sei das Scheidungsurteil vom 3. November 2020 (OF.2019.124) des Bezirksgerichts Bremgarten in Ziff. 3. abzuändern. Die Beklagte/Gesuchsgegnerin behält sich vor, bis zum Abschluss des Beweisergebnisses ihre diesbezüglichen Anträge zu formulieren. Die diesbezüglichen Anträge des Klägers/Gesuchstellers seien abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers/Gesuchstellers." -3-