Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.280 (SF.2022.13) Art. 25 Entscheid vom 1. März 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen Beklagte B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Stephan Hinz, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 2a, Postfach 2078, 5402 Baden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während der Dauer der Änderung des Scheidungsurteils -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Ehe der Parteien wurde mit Scheidungsurteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 3. November 2020 geschieden. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten monatlich an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder C. und D., geboren am tt.mm. 2014, ab Rechtskraft bis 31. Oktober 2024 je Fr. 1'089.00, ab 1. November 2024 bis 31. Juli 2027 je Fr. 1'202.00, ab 1. August 2027 bis 31. Oktober 2030 je Fr. 897.00 und ab 1. November 2030 bis zum Abschluss der Erstausbildung je Fr. 887.00, jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen. 1.2. Mit Klage vom 10. Februar 2022 beantragte der Kläger die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder C. und D. aufgrund der Geburt seines Sohnes E. (aus neuer Ehe). 2. 2.1. Mit (am 23. März 2022 verbesserter) Eingabe vom 14. März 2022 ersuchte der Kläger um die Reduktion der Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 2. April 2021 auf (insgesamt) Fr. 1'200.00 und ab 1. April 2022 auf (insgesamt) Fr. 800.00 als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Abänderungsverfahrens. 2.2. Mit Stellungnahme vom 13. April 2022 beantragte die Beklagte: "1. Auf die Klage ist mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage des Klägers/Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen. 3. Subeventualiter sei das Scheidungsurteil vom 3. November 2020 (OF.2019.124) des Bezirksgerichts Bremgarten in Ziff. 3. abzuändern. Die Beklagte/Gesuchsgegnerin behält sich vor, bis zum Abschluss des Beweisergebnisses ihre diesbezüglichen Anträge zu formulieren. Die diesbezüglichen Anträge des Klägers/Gesuchstellers seien abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers/Gesuchstellers." -3- 2.3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 beantragte der Kläger: "Der Kläger sei in vorläufiger Abänderung von Ziffer 3 des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 3. November 2020 vorläufig sofort/superprovisorisch zu ermächtigen beziehungsweise zu verpflichten, der Beklagten ab 1. Juni 2022 monatlich vorschüssig an den Unterhalt von C. und D. je CHF 375.00/Monat, dies je zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulage, zu bezahlen." 2.4. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies die Gerichtspräsidentin den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Massnahme ab. 2.5. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 stellte der Kläger erneut ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung, welchen die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 23. Juni 2022 erneut abwies. 2.6. Anlässlich der Verhandlung vom 30. August 2022 wurden die Parteien befragt und sie nahmen zum Beweisergebnis Stellung. 2.7. Mit Entscheid vom 5. September 2022 wies die Gerichtspräsidentin das Gesuch des Klägers um vorsorgliche Massnahmen ab. 3. 3.1. Gegen den ihm am 8. Dezember 2022 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheid erhob der Kläger am 19. Dezember 2022 Berufung mit den Anträgen: "1. In Gutheissung der Berufung das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 5. September 2022 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: '1. In vorläufiger Abänderung von Ziffer 3 des Ehescheidungsurteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 3. November 2020 wird der Kläger ermächtigt beziehungsweise verpflichtet, der Beklagten ab 1. Juni 2022 monatlich vorschüssig an den Unterhalt von C. und D. je CHF 600.00, dies zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulage, zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'330.00 wird der Beklagten auferlegt. Sie geht in Folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. -4- Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers eine Parteientschädigung von CHF 3'002.90 (inklusive Auslagen und MWSt) zu bezahlen.' 2. Dem Kläger und Berufungskläger sei (auch) für das Berufungsverfahren die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2022 beantragte die Beklagte: "1. Die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichende sei zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter für dieses Verfahren zu ernennen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Kognition (vgl. Art. 310 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass das Obergericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen untersuchen muss, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311/312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Be- anstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). 1.2. In der Begründung hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger -5- Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl.2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tat- sachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen - wie in Bezug auf die vorliegend einzig strittigen Kinderalimente (vgl. unten) - nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). 2. 2.1. Strittig ist, ob der im Scheidungsurteil vom 3. November 2020 zugespro- chene Kindesunterhalt während der Dauer des Abänderungsverfahrens vorsorglich zu reduzieren ist. 2.2. 2.2.1. Hinsichtlich vorsorglicher Massnahmen im Abänderungsprozess (Art. 284 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 129 ZGB) ist Art. 276 ZPO analog anwendbar (BÜCHLER/RAVEANE und LEUENBERGER/SUTER, in: FamKomm. Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 63 zu Art. 129 ZGB resp. N. 2 zu Art. 276 ZPO). Bei vorsorglichen Massnahmen, die für die Dauer des Verfahrens zur Ände- rung des Scheidungsurteils angeordnet werden, handelt es sich um vorläu- fige Massnahmen betreffend vorzeitige Erfüllung und nicht um eigentliche Regelungsmassnahmen. Die endgültige Regelung für die von der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils betroffene Zeit erfolgt im Urteil über jene Klage (vgl. LEUBA/MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Droit du divorce, 2021, N. 2174, unter Hinw. auf BGE 5A_674/2019 Erw. 1.2; vgl. auch BGE 5A_242/2020 Erw. 1.3). 2.2.2. Grundvoraussetzung für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während eines Verfahrens betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils gemäss Art. 129 ZGB bilden liquide tatsächliche Verhältnisse, die den voraussicht- lichen Verfahrensausgang einigermassen zuverlässig abschätzen lassen (BGE 5P.349/2001 Erw. 4, 5P.269/2004 Erw. 2). Die Hauptsachenprog- nose betrifft dabei die Frage, ob eine erhebliche und dauernde Verände- rung der Verhältnisse es rechtfertige, die durch rechtskräftiges Scheidungs- urteil festgesetzte Rente herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 129 Abs. 1 ZGB). In Betracht kommt eine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten aufgrund eines geringeren Einkommens oder höherer finan- zieller Belastungen (BÜCHLER/RAVEANE, a.a.O., N. 10 zu Art. 129 ZGB). Die Abänderungsvoraussetzungen sind vom Abänderungskläger glaubhaft (BGE 118 II 377 Erw. 3, 117 II 130 Erw. 3c), d.h. auf Grund objektiver An- haltspunkte wahrscheinlich zu machen (BGE 118 II 381 Erw. 3b, 120 II 398 Erw. 4c; BGE 5A_1003/2014 Erw. 3). Darüber hinaus muss ein dringendes -6- Bedürfnis bestehen, eine Unterhaltsrente schon während des Abände- rungsverfahrens herabzusetzen oder aufzuheben, was etwa dann zutrifft, wenn der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, ohne schwerwiegende Nachteile den geschuldeten Unterhaltsbeitrag während des Abänderungs- verfahrens auszurichten und die Reduktion oder Aufhebung der Rente be- reits während des Abänderungsprozesses dem Unterhaltsgläubiger zuge- mutet werden kann (BGE 118 II 228 Erw. 3b; BGE 5P.415/2004 Erw. 3.1, 5A_641/2015 Erw. 4.1; ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Fa- milienrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 91). Ein schwerwiegender Nachteil wird praxisgemäss verneint, wenn der Unterhaltsschuldner den geschuldeten Unterhaltsbeitrag während der Dauer des Abänderungsverfahrens unter Wahrung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums weiterhin leis- ten kann (vgl. BGE 5P.269/2004 Erw. 3.5). 3. 3.1. Die Vorinstanz stellte beim Kläger für die relevante Zeit ab dem 1. April 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'812.67 fest (Erw. 7.1.1. und 7.3. des angefochtenen Entscheids). Sein Existenzminimum inkl. Steuern bezifferte sie auf Fr. 1'647.20 (Grundbetrag Fr. 506.79; Wohnkosten Fr. 617.21; Krankenkasse Fr. 203.60; abzgl. Prämienverbilligung Fr. 97.90; Arbeitswegkosten Fr. 217.50; Steuern Fr. 200.00); sie berücksichtigte dabei die tieferen Wohn- und Lebenshaltungskosten in Deutschland, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen Wohnsitz bei seiner Ehefrau und seinem Sohn in Deutschland habe (Erw. 7.2.1. und 7.3. des angefochtenen Entscheids). Für den Sohn E. aus der neuen Ehe des Klägers ging die Vorinstanz (bis zum 31. März 2031) von einem Barbedarf von Fr. 187.55 aus (Grundbetrag Fr. 238.50; Wohnkostenanteil Fr. 149.05; abzgl. Kinderzulagen Fr. 200.00) (Erw. 7.3. des angefochtenen Urteils). 3.2. Demgegenüber beziffert der Kläger sein monatliches Nettoeinkommen in der Berufung auf Fr. 5'251.00 (Berufung S. 7, auf derselben Seite wohl versehentlich auch mit Fr. 5'271.00 angegeben). Sein Existenzminimum inkl. Steuern beträgt gemäss der Berechnung des Klägers Fr. 3'737.10 (Grundbetrag Fr. 524.00; Wohnkosten Fr. 712.00; Krankenkasse Fr. 203.60; keine Prämienverbilligung; Arbeitswegkosten Fr. 217.50; Steuern Fr. 1'000.00; Wohnkosten Schweiz/Q. Fr. 1'080.00) (Berufung S. 8 ff.). Ein grosser Teil der Differenz zwischen den Existenzminimums- berechnungen der Vorinstanz und des Klägers betrifft damit einerseits die Steuern und andererseits den Posten "Wohnkosten Schweiz/Q.". Diese beiden Positionen verdienen daher eine nähere Betrachtung . -7- 3.3. Zu den Wohnkosten in der Schweiz bringt der Kläger vor, er müsse gegenüber dem Scheidungsurteil unverändert Miete von Fr. 1'080.00 für die Wohnung in Q. bezahlen, die er nur deshalb nicht monatlich bezahlen könne, da er die zu vermindernden Unterhaltsbeiträge zahlen müsse, weshalb er sich laufend gegenüber seinen Eltern verschulden müsse (Berufung S. 9 f.). Der Kläger sagte bei seiner Parteibefragung aus, er wohne in Q. bei seinen Eltern. Aktuell bezahle er ihnen nichts ans Wohnen, da er finanziell dazu nicht in der Lage sei (act. 81). Somit fallen dem Kläger derzeit in der Schweiz keine Wohnkosten an und die Vorinstanz hat zu Recht im vorliegenden Massnahmeverfahren keine solchen berücksichtigt. 3.4. In Bezug auf die Steuerbelastung brachte der Kläger vor, wenn von einem Wohnsitz in Deutschland ausgegangen werde, sei auch eine Steuerpflicht in Deutschland anzunehmen. Die Steuerbelastung des Klägers in Deutschland betrage bei seinem steuerbaren Einkommen und den möglichen Abzügen umgerechnet Fr. 1'000.00 monatlich (Berufung S. 10 f.). Der Kläger sagte anlässlich seiner Parteibefragung aus, er lebe "steuertechnisch und allgemein" in der Schweiz. Er ist entsprechend in der Schweiz bzw. in Q. angemeldet (vgl. die mit Eingabe vom 22. Juni 2022 eingereichte Hauptwohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle Q. vom 10. Juni 2022). Daraus ist zu schliessen, dass der Kläger nicht beabsichtigt, in Deutschland Steuern zu bezahlen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den deutschen Behörden eine allfällige Steuerpflicht des Klägers in Deutschland bekannt wäre und sie diese durchsetzen würden. Entsprechend hat der Beklagte keine aktuelle Steuerbelastung nach deutschem Recht glaubhaft gemacht. Es kommt hinzu, dass die Steuerbelastung nicht Teil des betreibungsrechtlichen, sondern nur des familienrechtlichen Existenzminimums ist (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG [KKS.2005.7], Ziff. III; BGE 147 III 265 Erw. 7.2). Sie ist somit nach den obigen Erwägungen (Erw. 2.2.2) für die Frage, ob es dem Kläger zumutbar ist, während der Dauer des Abänderungsverfahrens die Kinderunterhaltsbeiträge in bisheriger Höhe weiter zu bezahlen, ohnehin nicht zu berücksichtigen. -8- 3.5. Werden die beiden Positionen "Wohnkosten Schweiz/Q." und "Steuern" in der klägerischen Berechnung gemäss der Berufung (S.8) nicht berücksichtigt, verbleibt (gestützt auf die restlichen vom Kläger eingesetzten Positionen, die in diesem Verfahren nicht weiter überprüft zu werden brauchen, vgl. oben Erw. 3.2) ein Existenzminimum von Fr. 1'657.10 (Fr. 3'737.10 ./. Fr. 1'080.00 ./. Fr. 1'000.00). Das von der Vorinstanz für den Sohn aus neuer Ehe angenommene Existenzminimum von Fr. 187.55 wird mit der Berufung nicht substanziert gerügt. Werden vom Einkommen des Klägers in der (von ihm behaupteten) Höhe von Fr. 5'251.00 die auf diese Weise bestimmten Existenzminima des Klägers und seines Sohnes aus neuer Ehe abgezogen, verbleibt ein Überschuss von Fr. 3'406.35. Mit diesem ist der Kläger ohne weiteres in der Lage, für die Dauer des Abänderungsverfahrens die bisherigen Unterhaltsbeiträge für seine Kinder C. und D. von je Fr. 1'089.00 weiter zu bezahlen. Ein schwerwiegender Nachteil für den Kläger daraus ist nicht ersichtlich. Die Berufung ist damit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) dem Kläger aufzuerlegen. Er ist zudem zu verpflichten, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Letztere sind ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von Fr. 60.00 sowie der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'810.00 festzusetzen. 5. 5.1. Beide Parteien beantragten für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Bei Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzule- gen (BGE 4A_466/2009 Erw. 2.3). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (BGE 5A_6/2017 Erw. 2). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 Erw. 2b). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche -9- Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizu- bringen (BGE 5A_580/2014 Erw. 3.2). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten zu durchforsten, um abzuklären, ob sich daraus zu Gunsten einer der Parteien irgendetwas ergibt (BGE 4A_491/2014 Erw. 2.6.1). Daran ändert auch die Untersuchungsmaxime nichts. 5.2. Die Berufung des Klägers war mit Verweis auf die obenstehenden Erwägungen von Vorneherein aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grund nicht gewährt werden kann. Im Übrigen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch keine Belege zur Voraussetzung der Mittellosigkeit eingereicht und diese damit nicht glaubhaft gemacht. Behauptungen zu seinem Vermögen fehlen. Was das Einkommen des Klägers anbelangt, kann er daraus nach dem oben Ausgeführten auch unter Berücksichtigung der von ihm zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge, der Steuerbelastung in der Schweiz von Fr. 200.00 (welche er in der Höhe nicht substanziert bestreitet) und des praxisgemässen zivilprozessualen Zuschlags die Prozesskosten innert angemessener Frist decken. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen. 5.3. Die Beklagte macht glaubhaft, dass sie über kein nennenswertes Vermögen verfügt (vgl. Berufungsantwortbeilage 14). Sie erzielte bisher ein Einkommen von ca. 2'400.00 inkl. Kinderzulagen (Berufung Ziff. 5.13 und Berufungsantwortbeilage 9), wobei ihr ihre Arbeitsstelle per Ende 2022 gekündigt worden ist (Berufungsantwortbeilage 11). Sie bezieht nunmehr Sozialhilfe (Berufungsantwortbeilagen 12 und 13). Sie ist somit offensichtlich bedürftig und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ist gutzuheissen, soweit es (bezüglich der Verfahrenskosten) nicht gegenstandslos geworden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird gutheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und lic. iur. Stephan Hinz, Rechtsanwalt, Baden, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. - 10 - 3. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten, lic. iur. Stephan Hinz, Rechtsanwalt, Baden, die für das Berufungsverfahren gerichtlich festgesetzten zweitinstanzlichen Anwaltskosten von Fr. 1'810.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. - 11 - Aarau, 1. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer