1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Rheinfelden, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 3. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und MLaw Aline Zülli, Advokatin, Reinach, zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.