Bis zu einem allfälligen Wegzug der Klägerin in die Innerschweiz sollen weitere Besuche der Kinder beim Vater unter der Woche nach Absprache der Parteien ermöglicht werden. Zudem sind auch Telefonate und Videotelefonate zu ermöglichen. 6.2. Dem Gesuchsgegner wird zudem das Recht eingeräumt, mit den Kindern C. und D. drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Ab dem Zeitpunkt des Wegzugs der Klägerin in die Innerschweiz, spätestens ab dem 10. Januar 2023, wird - 33 - dem Gesuchsgegner das Recht eingeräumt, auch mit dem Kind E. drei Wochen Ferien im Jahr zu verbringen.