Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung nur marginal (bezüglich der Dauer der Verpflichtung, die Drogenabstinenz zu belegen, sowie bezüglich des persönlichen Verkehrs) - ist die obergerichtliche Spruchgebühr dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin (BGE 5A_754/2013 Erw. 5; AGVE 2013 Nr. 77) ihre richterlich auf Fr. 2'548.30 (Grundentschädigung für leicht überdurchschnittliches Verfahren Fr. 3'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; tarifgemässe Abzüge [20%, keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT; 25%, Rechtsmittelabzug, § 8 AnwT];