Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 Erw. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 Erw. 2.1 mit Hinweisen). 5.3. Aufgrund der offensichtlichen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren.