Dem Beklagten wäre es gestützt auf die Lohnabrechnungen 2021, welche im Zeitpunkt der Berufung im Januar 2022 ohne Zweifel vorgelegen haben, ohne Weiteres möglich gewesen, sein im Jahr 2021 erzieltes Einkommen glaubhaft zu machen. Selbst wenn es dem Beklagten während der Berufungsfrist nicht möglich gewesen wäre, sein Einkommen rechtsgenügend zu behaupten, würde dieser Umstand aber nichts an der Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung ändern, dass Geldforderungen auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime beziffert werden müssen, ansonsten nicht darauf eingetreten werden kann. 5. 5.1. Beide Parteien beantragen die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.