3.2 für den Fall der Abweisung des Antrags auf alternierende Obhut gestellt hat. Da der Antrag auf alternierende Obhut abzuweisen ist (Erw. 2.4. vorstehend), braucht nicht geprüft zu werden, ob auf das Feststellungsbegehren gemäss Berufungsantrag Ziff. 3.1 eingetreten werden kann (vgl. Berufungsantwort S. 8).