4. 4.1. Der Beklagte beantragt in der Berufung (Berufungsanträge Ziff. 3.1 und 3.2), es sei festzustellen, dass die Parteien einander keinen Bar- und Betreuungsunterhalt schulden bzw. eventualiter, es seien die Kinderunterhaltsbeiträge anzupassen, wobei eine Bezifferung dieses Antrags ausdrücklich vorbehalten und sobald wie möglich nachgereicht werde. Aus der Berufungsbegründung (S. 15) ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Beklagte den Berufungsantrag Ziff. 3.1 für den Fall der Gutheissung des Antrags auf alternierende Obhut und Ziff. 3.2 für den Fall der Abweisung des Antrags auf alternierende Obhut gestellt hat.