kam und die Klägerin mit E. zu sich nach Hause fuhr. Dieser Vorfall zeigt einerseits die Konflikthaftigkeit zwischen den Parteien bei der Ausübung des Besuchsrechts des Beklagten, andererseits aber auch, dass die Klägerin bereit und willens war, eine Übernachtung von E. beim Beklagten zu - 29 -