Am 9. Juni 2022 reichte die Vorinstanz einen Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Juni 2022 betreffend häusliche Gewalt ein. Dem Polizeirapport kann entnommen werden, dass von den Parteien beabsichtigt war, dass E. am 5. Juni 2022 zum ersten Mal beim Beklagten übernachtete, die Klägerin sich beim Beklagten am frühen Abend telefonisch erkundigte, ob E. schon schlafe und einen entsprechenden Nachweis mittels einer Fotoaufnahme verlangte, auf welchem offenbar ersichtlich war, dass E. noch nicht eingeschlafen war ( um 21.45 Uhr), die Klägerin in der Folge zum Beklagten nach R. fuhr, es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien