3.4.2. In Bezug auf den zweijährigen E. besteht insoweit Übereinstimmung zwischen den Parteien, als dass dieser noch nicht ohne die Klägerin schlafen kann; der Beklagte ist aber der Auffassung, E. fühle sich sehr wohl bei ihm und es seien Übernachtungen zu testen (Berufungsantwort S. 11; Eingabe des Beklagten vom 11. März 2022, S. 10). Am 9. Juni 2022 reichte die Vorinstanz einen Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 7. Juni 2022 betreffend häusliche Gewalt ein.