3.4. 3.4.1. Das Verhältnis zwischen den beiden älteren Söhnen und dem Beklagten ist nach den insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (Erw. 4.3. des angefochtenen Entscheids) sehr gut. Der Beklagte hat zudem nachgewiesen bzw. muss mit regelmässigen Tests nachweisen, dass er in der jüngeren Vergangenheit und aktuell keine Drogen konsumiert. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, das Besuchsrecht betreffend C. und D. am Wochenende nicht schon im heutigen Zeitpunkt von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr bzw. bei einem allfälligen Wegzug in die Innerschweiz bis 18.30 Uhr festzusetzen.