Vielmehr gilt sie allgemein, insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen möchte, anstatt es nur übers Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen. Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB), sondern um Betreuungsanteile. Entsprechend verträgt es sich nicht mit dieser gesetzlichen Ordnung, einem Elternteil unter Hinweis darauf, dass das Kind unter der Obhut des andern Elternteils stehe, lediglich einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr zuzugestehen.