Entsprechend setzt sich das Gericht dem Vorwurf der Willkür aus, wenn es einfach auf das "Gerichtsübliche" oder auf eine Praxis verweist, obwohl die Besonderheiten des Einzelfalles ins Auge springen (BGE 144 III 10 Erw. 7.2). Schliesslich kann in einem Streit, der sich begrifflich um den persönlichen Verkehr zwischen einem getrennt lebenden Elternteil und seinem Kind dreht, auch Art. 298 Abs. 2ter ZGB ins Spiel kommen. Dieser Vorschrift zufolge prüft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.