3.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 17 f.), das vom Beklagten verlangte Kontaktrecht führe zu einer hohen Belastung der Kinder, welche regelmässig dem Streit der Eltern ausgesetzt würden. E. habe erhebliche Trennungsängste. Er lebe seit der Geburt mit den Spannungen der Eltern und habe die Trennung der Parteien miterlebt, ohne verstehen zu können, was passiere. Das Kontakt- und Ferienrecht könne erweitert werden, wenn beide Eltern zustimmten. Das werde dann möglich sein, wenn der Beklagte sein Verhalten ändere, seine Drogenproblematik offen angehe und ein klares Zeichen setze, dass er drogenfrei leben wolle.