3.2. 3.2.1. Der Beklagte beantragt in der Berufung (eventualiter) ein Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr sowie an zwei Abenden unter der Woche. Als Begründung macht er geltend (Berufung S. 14 f.), auch die Vorinstanz habe festgehalten, dass das enge Verhältnis des Beklagten zu seinen Kindern für ein grosszügiges Besuchsrecht spreche. Eine eigentliche Erweiterung des bestehenden Besuchsrechts sei aber nicht ersichtlich, sondern die Vorinstanz halte lediglich fest, dass weitere Besuche beim Vater nach Absprache unter den Parteien ermöglicht werden sollten.