Weitere Besuche der Kinder beim Beklagten unter der Woche sollten nach Absprache der Parteien deshalb ermöglicht werden. Nach einem allfälligen Wegzug der Klägerin in die Innerschweiz sei das Besuchsrecht an den Wochenenden grosszügiger zu gestalten. Wenn immer möglich seien Übernachtungen von E. beim Vater zuzulassen. Zudem seien auch Telefonate, bei einem Wegzug der Klägerin insbesondere auch Videotelefonate, zu ermöglichen. Dem Beklagten werde zudem das Recht eingeräumt, vorläufig mit den beiden älteren Kindern drei Wochen Ferien - 26 -