Deshalb hole diese ihn jeweils an den laufenden Besuchswochenenden am Samstagabend ab und bringe ihn am Sonntagmorgen wieder zum Beklagten. Das mit Verfügung vom 22. September 2021 angeordnete und funktionierende Besuchsrecht sei bis zum allfälligen Wegzug der Klägerin in die Innerschweiz nicht nur beizubehalten, sondern falls möglich etwas auszudehnen. C. habe sich an der Kinderanhörung dahingehend geäussert, dass er gern auch unter der Woche noch zum Beklagten gehen würde, falls ein wochenweiser Wechsel nicht möglich sei. Weitere Besuche der Kinder beim Beklagten unter der Woche sollten nach Absprache der Parteien deshalb ermöglicht werden.