3. 3.1. Als Begründung des in Dispositiv-Ziffer 6 angeordneten Besuchs- und Ferienrechts führte die Vorinstanz aus (Erw. 6.2. des angefochtenen Entscheids), der Beklagte sei gewillt, eine enge Beziehung zu seinen Kindern beizubehalten, was für ein grosszügiges Besuchsrecht spreche. Insbesondere der zweijährige E. sei sich als Kleinkind jedoch aktuell noch nicht gewöhnt, nicht zu Hause bei der Klägerin zu schlafen. Deshalb hole diese ihn jeweils an den laufenden Besuchswochenenden am Samstagabend ab und bringe ihn am Sonntagmorgen wieder zum Beklagten.