2.5. In der Berufung hat der Beklagte beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids (Verpflichtung des Beklagten, sich regelmässig Drogentests zu unterziehen) aufzuheben. In der Eingabe vom 11. März 2022 beantragte er, er sei längstens bis Ende 2022 zu verpflichten, mittels regelmässiger Drogentests zu belegen, dass bei ihm keine Drogenabhängigkeit vorliege (Rechtsbegehren Ziff. I./4.). Mit diesem modifizierten Rechtsbegehren hat der Beklagte seine Berufung teilweise zurückgezogen. Es ist daher nur noch strittig, ob die Verpflichtung, sich auch ab dem Jahr 2023 regelmässigen Drogentests (oder verkehrsmedizinischen Begutachtungen) zu unterziehen, rechtens ist.