2.4.4. Nachdem die Voraussetzungen einer alternierenden Obhut nicht gegeben sind, der Beklagte die alleinige Obhut über die Kinder nicht beantragt hat und die Voraussetzungen für eine alleinige Obhut der Klägerin unbestrittenermassen gegeben sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kinder C., D. und E. unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt und diese für berechtigt erklärt hat, ihren Wohnsitz bzw. den Aufenthaltsort der Kinder in die Innerschweiz zu verlegen. Die Berufung des Beklagten erweist sich in diesen Punkten daher als unbegründet. - 25 -