2.4.3. Der Beklagte beantragt zu verschiedenen Punkten (insbesondere zu seiner Rolle im Leben der Kinder, zur Häufigkeit des Kontaktes zwischen ihm und den Kindern, zum Kindeswohl und zu seiner Erziehungsfähigkeit, vgl. Berufung S. 8 f., 13) die Anordnung eines kinderpsychologischen Gutachtens. Dazu ist zu sagen, dass es im Eheschutzverfahren darum geht, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 5A_444/2008 Erw. 2.2 mit Hinweisen, 5A_22/2010 Erw. 4.4.2 mit Hinweisen).