5 des angefochtenen Entscheids). Dem Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 9. September 2021 kann im Weiteren entnommen werden, dass sich der Beklagte einer verkehrsmedizinischen Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung unterziehen musste (act. 105). Im Berufungsverfahren hat der Beklagte mit Eingabe vom 11. März 2022 den anlässlich der strassenverkehrsamtlichen Begutachtung erstellten Prüfbericht des Kantonsspitals Aarau vom 25. Januar 2022 (verurkundet unter Beilage 10) eingereicht. Gemäss diesem Prüfbericht konnten keine Substanzen in den dem Beklagten entnommenen Haarproben festgestellt werden.