Aktenkundig ist das Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 9. September 2021 (act. 104 ff.), auf welches sich auch die Vorinstanz stützte und worauf verwiesen werden kann, insbesondere auf die Schlussfolgerung des im Schreiben des Strassenverkehrsamtes erwähnten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 25. Juni 2021, wonach ein regelmässiger bzw. gewohnheitsmässiger Cannabis-Konsum und ein vorgängiger Konsum von Kokain nachgewiesen war und die Gefahr einer Betäubungsmittelsucht bestand (vgl. Erw. 5 des angefochtenen Entscheids).