Die Vorinstanz hat sich – entgegen der Auffassung des Beklagten (Berufung S. 9) – nicht zu seiner Erziehungsfähigkeit geäussert. Die Klägerin erachtet diese – eine grundlegende Voraussetzung der alternierenden Obhut - aufgrund des Drogenkonsums des Beklagten als eingeschränkt (Berufungsantwort S. 3 f.). Sie befürchtet insbesondere, dass der Beklagte weiterhin Cannabis konsumiert und die Kinder nicht richtig beaufsichtigen und in Notfällen nicht adäquat reagieren könne (Berufungsantwort S. 4). Aktenkundig ist das Schreiben des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 9. September 2021 (act.