Im Übrigen hat der Beklagte den Fakt der geographischen Distanz zwischen R. und Q. selber geschaffen und es wäre ihm freigestanden, seinen Wohnsitz wieder in die Nähe der Kinder zu verlegen. Jedenfalls liegt auf der Hand, dass auch für den Fall, dass die Klägerin in Q. wohnhaft bleibt, eine alternierende Obhut aufgrund der geographischen Distanz und des Alters der Kinder nicht in Frage kommt. Die Vorinstanz hat sich – entgegen der Auffassung des Beklagten (Berufung S. 9) – nicht zu seiner Erziehungsfähigkeit geäussert.