100 ff.), nachdem das Gesetz die Möglichkeit der Anhörung durch das Gericht selber vorsieht (Art. 298 ZPO). Was den in Aussicht gestellten Umzug des Beklagten in die Nähe der Kinder im Fall der Anordnung der alternierenden Obhut anbelangt, ist dem entgegenzuhalten, dass auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist und die Obhutsregelung nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden kann. Im Übrigen hat der Beklagte den Fakt der geographischen Distanz zwischen R. und Q. selber geschaffen und es wäre ihm freigestanden, seinen Wohnsitz wieder in die Nähe der Kinder zu verlegen.