Dies wurde vom Beklagten nicht bestritten (die bloss allgemeine, sich auf einen längeren Abschnitt der Berufungsantwort mit verschiedenen Behauptungen beziehende Bestreitung in N. 52 der Eingabe vom 11. März 2022 genügt nicht), weshalb darauf zu verzichten ist. Es ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass C. nicht von einer Fachperson (Berufung S. 16), sondern durch den Gerichtspräsidenten und den Gerichtsschreiber angehört wurde (vgl. Bericht über die Anhörung, act. 100 ff.), nachdem das Gesetz die Möglichkeit der Anhörung durch das Gericht selber vorsieht (Art.