zum Ganzen BGE 131 III 553 Erw. 1.2.3). Letztere könnte zwar grundsätzlich der Wahrung der Persönlichkeitsrechte von D. dienen. Gemäss der Klägerin wurde D. allerdings angefragt, ob er seinen Bruder zur Anhörung begleiten wolle, was er verneint habe (Berufungsantwort S. 19). Dies wurde vom Beklagten nicht bestritten (die bloss allgemeine, sich auf einen längeren Abschnitt der Berufungsantwort mit verschiedenen Behauptungen beziehende Bestreitung in N. 52 der Eingabe vom 11. März 2022 genügt nicht), weshalb darauf zu verzichten ist.