Der Schulweg – ein wichtiges Lernfeld [projuventute.ch]). Selbst wenn der Beklagte die Kinder mit dem Auto von R. nach Q. in die Schule fahren würde oder könnte, würde bei einer alternierenden Obhut ein beträchtlicher Teil der von den Kindern eigenständig zurückgelegten Schulwegen entfallen, was ebenfalls zu berücksichtigen wäre. Soweit der Beklagte geltend macht, eine alternierende Obhut entspreche auch dem Wunsch von C., und es seien C. und D. anzuhören (Berufung S. 7 f., 13), so ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Kind erst ab ungefähr dem 12. Altersjahr von der Fähigkeit zur autonomen Willensbildung ausgegangen wird (BGE 5A_875/2017 Erw. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243).