(Eingabe vom 11. März 2022, S. 7), er habe mehrmals betont, dass er bereit wäre, eine Wohnung in der Nähe der Kinder zu suchen. Die Wohndistanz sei für den Beklagten nur vorübergehend und würde sich bei einem positiven Entscheid der alternierenden Obhut auch ändern, so dass es für die Kinder wieder zumutbar sei, zwischen den Wohnungen zu wechseln. Auch sei es für den Beklagten selbstverständlich, dass die Kinder zu keinem Zeitpunkt allein mit dem ÖV reisen müssten. Im Beisein eines der Elternteile sei es jedem Kind zumutbar, 30-50 Minuten mit dem ÖV unterwegs zu sein.