2.4.2.2. Für den Fall, dass die Klägerin in Q. bleibt, macht die Klägerin geltend, die alternierende Obhut sei aufgrund der Distanz zwischen Q. und R. von 14 Km nicht umsetzbar. Der Beklagte könne aktuell nicht Auto fahren (Berufungsantwort S. 5) und er habe keine Transportmöglichkeit; der Schulweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauere 50 Minuten, E. müsste mitgenommen werden, was nicht kindsgerecht sei (Berufungsantwort S. 14). Der Beklagte hat dazu ausgeführt (Eingabe vom 11. März 2022, S. 7), er habe mehrmals betont, dass er bereit wäre, eine Wohnung in der Nähe der Kinder zu suchen.