Die alternierende Obhut ist damit nur bis zum Zeitpunkt dieses allfälligen Wegzugs näher zu prüfen. Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternierende Obhut – allenfalls auch gegen den Willen eines Elternteils – angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 Erw. 3.2.3 und 142 III 612 Erw. 4). Danach kommt die alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information.