2.4.2. 2.4.2.1. Der Beklagte verlangt nicht die alleinige Obhut über die Kinder, sondern die alternierende Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Für den Fall, dass die Klägerin ihren eigenen Wohnsitz tatsächlich in die Innerschweiz verlegt – was ihr aufgrund der Niederlassungsfreiheit freisteht (vgl. vorne Erw. 2.3.1.) – kommt allerdings die alternierende Obhut aufgrund der grossen Distanz zwischen unstrittig nicht in Frage. Die alternierende Obhut ist damit nur bis zum Zeitpunkt dieses allfälligen Wegzugs näher zu prüfen.