O., N. 17 S. 1059 unten, wo als Beispiele für eine Kindeswohlgefährdung eine Krankheit, die am neuen Wohnort nicht hinreichend behandelt werden kann, oder der Umzug kurz vor Beendigung einer Schulstufe genannt werden). Die Voraussetzungen für eine Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder [von Q. in die Innerschweiz] sind somit grundsätzlich erfüllt (Erw. 2.3.2. und 2.3.3. vorstehend). - 21 -