4.3. des angefochtenen Entscheids). Das Alter der Kinder bzw. die Stabilität der familiären Verhältnisse spricht somit ebenfalls nicht gegen einen Wegzug von Q.. Eine Kindeswohlgefährdung, wie sie der Beklagte mit der Begründung geltend macht, die Kinder seien in Q. gut integriert, sie gingen dort in den Kindergarten bzw. in die Schule (Berufung S. 13), liegt nicht vor (vgl. auch BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 17 S. 1059 unten, wo als Beispiele für eine Kindeswohlgefährdung eine Krankheit, die am neuen Wohnort nicht hinreichend behandelt werden kann, oder der Umzug kurz vor Beendigung einer Schulstufe genannt werden).