Parteien sind sodann 9-, knapp 7- und 2-jährig. Das jüngste Kind E. ist somit noch im Kleinkindalter und die Parteien führten insoweit übereinstimmend aus, E. übernachte noch nicht ohne die Klägerin (Berufungsantwort S. 11; Eingabe des Beklagten vom 11. März 2022, S. 10). Auch der 7-jäh- rige D. ist noch nicht in einem Alter, in welchem die Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zukommt. Die Vorinstanz hat zudem festgestellt, was unbestritten geblieben ist, dass eine Trennung der Kinder kein Thema bei den Parteien sei (Erw. 4.3. des angefochtenen Entscheids).