Nicht glaubhaft ist daher, dass sich die Parteien bis zur Trennung gleichermassen um die Betreuung der Kinder gekümmert hätten, wie es der Beklagte in seiner Eingabe vom 11. Januar 2022 behauptete (act. 114). Aufgrund der tatsächlichen Betreuungssituation kann als glaubhaft erachtet werden, dass die Klägerin mindestens überwiegend die Bezugsperson der Kinder und für deren Erziehung hauptsächlich verantwortlich war (Berufungsantwort S. 4), was nicht im Widerspruch dazu steht, dass auch der Beklagte eine sehr wichtige Bezugsperson der Kinder ist (Berufung S. 7 - 20 -