In der Berufung (S. 7, 13) macht der Beklagte geltend, er habe sich während des Zusammenlebens stets an der Kinderbetreuung beteiligt. An der Verhandlung vom 5. November 2021 gab der Beklagten in der persönlichen Befragung dagegen zu Protokoll, die Klägerin habe ihm nie die Chance gegeben, sich um die Kinder zu kümmern (act. 59). Nicht glaubhaft ist daher, dass sich die Parteien bis zur Trennung gleichermassen um die Betreuung der Kinder gekümmert hätten, wie es der Beklagte in seiner Eingabe vom 11. Januar 2022 behauptete (act. 114).